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Statuten

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Statuten des
Berufsverbandes Österreichischer
ErzieherInnen und SozialpädagogInnen
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Berufsverband Österreichischer ErzieherInnen und SozialpädagogInnen“
(BOES Österreich), hat seinen Sitz in Baden bei Wien und erstreckt seine
Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.
Die Errichtung von Zweigvereinen in den Bundesländern ist beabsichtigt. Der BOES Österreich
bildet die Dachorgansation zu den jeweiligen Landesorganisationen (soweit vorhanden).
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt folgende Ziele:
· Förderung und Vertretung des Berufsstandes der in Österreich tätigen ErzieherInnen und
SozialpädagogInnen, die eine Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
oder eine gleichwertige Ausbildung gemäß Empfehlung des BOES absolviert haben, sowie
AbsolventInnen der Vorgängerausbildung an Bildungsanstalten für ErzieherInnen.
· Förderung der Gemeinschaft der ErzieherInnen und SozialpädagogInnen.
· Weiterbildungs- und Fortbildungsanliegen der ErzieherInnen und SozialpädagogInnen
wahrnehmen.
· Für den Zusammenschluss aller in Österreich tätigen ErzieherInnen und SozialpädagogInnen
eintreten.
· In Kooperation mit Ausbildungsstätten, Behörden und Organisationen an der Gestaltung
der österreichischen SozialpädagogInnen-Ausbildung mitarbeiten.
· Zur Lösung von arbeits-, dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen in Gemeinsamkeit
mit sozialpädagogischen Einrichtungen und deren Erhaltern beitragen.
· Zusammenarbeit mit jenen Organisationen, die zur Verbesserung der Situation der SozialpädagogInnen
beitragen können.
· (Gesellschaftliche) Probleme im Bereich der Sozialpädagogik in Zusammenarbeit mit
Ausbildungsstätten und fachverwandten Institutionen untersuchen, aufgreifen und geeignete
Maßnahmen anregen.
· Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Sozialpädagogischen Vereinigungen.
· Zur Lösung von spezifischen Berufsproblemen der ErzieherInnen und SozialpädagogInnen
beitragen.
· Zur Schaffung eines Berufstitels und zu dessen Wahrung und Schutz beitragen.
· Zusammenarbeit mit Institutionen im Sozialpädagogischen Bereich sowie mit den einschlägigen
Fachwissenschaften.
· Unterstützung der Arbeit der Landesverbände in den Bundesländern.
· Subsidiäres Wahrnehmen der Aufgaben eines Landesverbandes in jenen Bundesländern,
in denen es noch keinen gibt und Aufbau eines Landesverbandes
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Verein will seine Ziele mit folgenden ideellen und materiellen Mitteln erreichen:
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(1) Ideelle Mittel: Veranstaltungen, Versammlungen, Seminare, Herausgabe von Publikationen
und Broschüren, Bildung von SozialpädagogInnen-Runden, Vorträge, AbsolventInnen-
Treffen, gesellige Zusammenkünfte.
(2) Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Subventionen, Schenkungen,
Vermächtnisse, Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.
§ 4 Zusammenarbeit Hauptverein - Zweigvereine
(1) Der BOES Österreich arbeitet subsidiär zu den jeweiligen Landesverbänden, unterstützt
diese in der Erreichung ihrer Ziele und setzt auf Bundesebene die gemeinsamen Ziele
um.
(2) Die Führung der Bezeichnung „Berufsverband Österreichischer ErzieherInnen und SozialpädagogInnen
– Landesverband Xxxx“ und die Bezeichnung als Zweigverein bedarf
der Zustimmung der Generalversammlung des BOES Österreich.
(3) Dem Zweigverein kann durch den Hauptverein die Berechtigung zur Führung der übereinstimmenden
Bezeichnung und der Bezeichnung „Zweigverein“ entzogen werden.
(4) Die Obfrau/der Obmann des Zweigvereines vertritt diesen mit Sitz und Stimme in der
Bundeskonferenz des Hauptvereins.
(5) Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder obliegt dem BOESÖ in Absprache mit den Landesverbänden.
(6) Die Mitgliedsbeiträge verbleiben zu 70 % im jeweiligen Landesverband, 30 % der Mitgliedsbeiträge
werden zur Finanzierung des Bundesverbandes an diesen abgeführt.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Als ordentliche
Mitgliedern können nur SozialpädagogInnen im obigen Sinne (siehe § 2) aufgenommen
werden bzw. Personen, die sich in Ausbildung befinden.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung des
Mitgliedsbeitrages fördern. Als außerordentliche Mitglieder können auch Personen aufgenommen
werden, die keine Ausbildung im Sinn des § 2 vorweisen können bzw. sich
nicht in einer entsprechenden Ausbildung befinden.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein
und den Berufsstand der ErzieherInnen und SozialpädagogInnen ernannt werden.
Alle Mitglieder von Zweigvereinen sind gleichzeitig auch Mitglieder des Hauptvereins.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Natürliche und auch juristische Personen können anhand des vorgesehenen Formulars
einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme einbringen. Gegebenenfalls ist ein entsprechender
Nachweis der Ausbildung zu erbringen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand endgültig.
(3) Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Es muss dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes an die offizielle Vereinsadresse,
spätestens zum 30. September des Jahres übermittelt werden, und muss gemeinsam
mit der Bezahlung der bis dahin noch offenen Beiträge erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann dem Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten, strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens
oder wegen eines, die Berufsehre verletzenden Verhaltens oder Vergehens verfügt
werden.
Gegen den Ausschluss ist die schriftliche Berufung an die Generalversammlung innerhalb
von 14 Tagen zulässig (zu richten an die offizielle Vereinsadresse), bis zu deren
Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(4) Den Ausschluss bzw. die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand auch vornehmen,
wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(5) Der Ausschluss und Austritt aus dem Hauptverein bedeuten gleichzeitig Ausschluss bzw.
Austritt aus dem Zweigverein.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern
eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(7) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung (§ 10 und 11), der Vorstand (§ 12 bis
14), die Bundeskonferenz (§ 15 bis § 16) die RechnungsprüferInnen (§ 17) und das
Schiedsgericht (§ 18).
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§ 10 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat
a) auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder
b) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder
c) auf Verlangen der RechnungsprüferInnen oder
d) auf Beschluss eines/einer RechnungsprüferIn oder
e) auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung
längstens vier Wochen nach Einlangen des Antrags auf Einberufung beim Vorstand
stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-
Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand.
(4) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst
werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig. Jede anwesende Person darf in der Generalversammlung
nur ihr eigenes und ein übertragenes Stimmrecht ausüben.
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der Obfrau/des Obmanns den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in dessen Verhinderung
ihrE/seinE StellvertreterIn. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses.
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entlastung des Vorstands
g) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
h) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
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i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
k) Genehmigung und die Aufhebung dieser Genehmigung, die Bezeichnung „Berufsverband
Österreichischer ErzieherInnen und SozialpädagogInnen – Landesverband Xxxx“
und die Bezeichnung als Zweigverein führen zu dürfen
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen, und zwar:
· der Obfrau bzw. dem Obmann
· zwei StellvertreterInnen der Obfrau bzw. des Obmanns
· der/dem KassierIn
· einer/einem StellvertreterIn der/des KassierIn
· der/dem SchriftführerIn
· einer/einem StellvertreterIn der/des SchriftführerIn.
Die Obleute der Landesverbände oder deren StellvertreterInnen können auch Funktionen
im Bundesvorstand übernehmen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer des
Vorstandes währt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im
Vorstand ist persönlich auszuüben.
(3) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes
an seine Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(4) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, so ist jede/jeder RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Situation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(5) Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann bzw. dessen StellvertreterInnen
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt der Obfrau/dem Obmann, bei Verhinderung
deren/dessen StellvertreterIn. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Sitzungsleiters/-
leiterin den Ausschlag.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder von seinen Funktionen entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds
in Kraft.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw.
Kooptierung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.
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§ 13 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes,
und des Rechnungsabschlusses.
(3) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den geprüften Rechnungsabschluss,
(4) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen und der
Bundeskonferenz.
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(6) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihre/seine StellvertreterInnen
unterstützen sie/ihn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau bzw. des Obmanns
bzw. eines bevollmächtigten Vertreters.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, können ausschließlich Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug und bei dringenden Geschäften ist sie/er berechtigt, nach
Rücksprache mit ihren/seinen StellvertreterInnen, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Generalversammlung, der Bundeskonferenz oder des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.
Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in den Generalversammlungen, in der Bundeskonferenz
und in den Vorstandssitzungen.
(6) Die/der SchriftführerIn hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung, der
Bundeskonferenz und des Vorstandes.
(7) Die/der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(8) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der schriftlichen
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(9) Die Obfrau/der Obmann oder eine/einer ihrer bzw. seiner StellvertreterInnen ist dem
Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen
des Vereines gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit der/dem KassierIn zu unterfertigen.
Verpflichtende Urkunden müssen von der Obfrau/dem Obmann des Vereins
gezeichnet werden.
(10) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der/des Obfrau/Obmanns, der/des
SchriftführerIn oder der/des KassierIn ihre StellvertreterInnen.
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§ 15 Bundeskonferenz
(1) Die Bundeskonferenz besteht aus dem Vorstand zuzüglich der Obleute der Landesverbände
bzw. Delegierte aus Bundesländern ohne eigenen Landesverband.
(2) Die Bundeskonferenz ist vom Vorstand zweimal jährlich einzuberufen. Sie muss einberufen
werden, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder unter Angabe von Gründen
dies schriftlich verlangt.
(3) Die Obleute der Landesverbände sind automatisch Mitglieder der Bundeskonferenz.
Der Sitz in der Bundeskonferenz kann auch von einem/einer vom Obmann/von der
Obfrau zu benennenden VertreterIn wahrgenommen werden.
(4) In Bundesländern, in denen kein Landesverband existiert wird regelmäßig, mindestens
alle zwei Jahre, eine regionale Mitgliederversammlung einberufen. Im Rahmen
dieser Versammlung wird eine Person für dieses Bundesland gewählt, die Sitz und
Stimme in der Bundeskonferenz in Vertretung der Mitglieder dieses Bundeslandes
wahrnimmt (Delegierte).
Diese Delegierten sind in der Bundeskonferenz den Obleuten der Landesverbände
gleichgestellt. Deren Stimmrecht währt in der Regel für zwei Jahre (bis zur Wahl eines/
einer neuen Delegierten).
(5) Die Bundeskonferenz wird von der Obfrau/vom Obmann bzw. dessen StellvertreterInnen
schriftlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Mitglied der Bundeskonferenz die Bundeskonferenz einberufen.
(6) Die Leitung der Bundeskonferenz obliegt der Obfrau/dem Obmann, bei Verhinderung
deren/dessen StellvertreterIn. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Mitglied oder jenem Mitglied, das die übrigen Mitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(7) Die Bundeskonferenz ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder 14 Tage vorher
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen unter Einschluss von 50 %
der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(8) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der/des Sitzungsleiters/-leiterin den Ausschlag.
§ 16 Aufgaben der Bundeskonferenz
Die Bundeskonferenz ist der erweiterte Vorstand des BOES und als solches Leitungsgremium
des Hauptvereines und Bindeglied zwischen dem Hauptverein/Bundesverband und den
Zweigvereinen/Landesverbänden. In ihren Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1) Ausarbeitung von verbandspolitischen Initiativen auf Bundesebene;
(2) Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;
(3) Vorbereitung der Generalversammlung;
(4) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 17 RechnungsprüferInnen
(1) Die RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer
des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforBOES
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derlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand und
der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen
die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 und 9 sinngemäß.
§ 18 Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand
zwei Mitglieder als Schiedsgericht namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit
einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los unter den Vorgeschlagenen. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 19 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat im Falle der Liquidation auch – sofern ein Vereinsvermögen
vorhanden ist – Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung
der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist und wer die anstehenden
Aufgaben durchführt.
Eventuell vorhandenes Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt,
sonst Zwecken der Sozialhilfe.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich
anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes verpflichtet, die freiwillige
Auflösung in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen.
8. November 2008