Samstag, 14 November 2015 17:49

Leitbild

Der Berufsverband der Österreichischen SozialpädagogInnen, - BOES Österreich, versteht sich als in ganz Österreich agierende Organisation.
Ziel ist die Förderung und Vertretung des Berufsstandes, der in Österreich tätigen SozialpädagogInnen, die eine Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder eines Kollegs für Sozialpädagogik absolviert haben.
Das Tätigkeitsfeld des BOES ist sehr vielfältig, da es sich am Berufsbild der Sozialpädagogik orientiert. Zentrum unserer Arbeit ist die Vernetzung und die Vertretung der SozialpädagogInnen in ganz Österreich.
Wir sind bemüht in Kooperation  mit Ausbildungsstätten, Institutionen, Trägerorganisationen und offiziellen Stellen zu sein, um unsere Mitglieder über aktuelle, sie betreffende  Entwicklungen zu informieren-  und dazu qualifizierte Stellungnahmen abgeben zu können.
Die Weiterentwicklung und Standardisierung der österreichischen SozialpädagogInnenausbildung wird vom BOES unterstützt.
Der BOES versteht sich als Informationsquelle  zur differenzierteren Meinungsbildung in berufsbezogenen, sowie gesellschaftspolitischen Fragen. Die Webseite des BOES soll ein Forum für alle Mitglieder und im sozialpädagogischen Arbeitsfeld Tätige sein, um aktuelle Termine, wie Veranstaltungen, Klassentreffen, wichtige Adressen oder die Sozialpädagogik betreffende Themen auszutauschen.
Der BOES bietet mit einer Berufshaftpflicht eine in dieser Form einzigartige Versicherung für seine Mitglieder.
Die, von ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, gut genutzte Jobbörse informiert BOES Mitglieder über freie, österreichweite Stellen im Tätigkeitsfeld der Sozialpädagogik.

Kontakt, Austausch und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen SozialpädagogInnen aus allen Bereichen und Sparten ist erwünscht.

Publiziert in Leitbild
Samstag, 14 November 2015 17:50

Statuten

BOES Österreich – Statuten Nov. 08 Seite 1 von 8
Statuten des
Berufsverbandes Österreichischer
ErzieherInnen und SozialpädagogInnen
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Berufsverband Österreichischer ErzieherInnen und SozialpädagogInnen“
(BOES Österreich), hat seinen Sitz in Baden bei Wien und erstreckt seine
Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.
Die Errichtung von Zweigvereinen in den Bundesländern ist beabsichtigt. Der BOES Österreich
bildet die Dachorgansation zu den jeweiligen Landesorganisationen (soweit vorhanden).
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt folgende Ziele:
· Förderung und Vertretung des Berufsstandes der in Österreich tätigen ErzieherInnen und
SozialpädagogInnen, die eine Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
oder eine gleichwertige Ausbildung gemäß Empfehlung des BOES absolviert haben, sowie
AbsolventInnen der Vorgängerausbildung an Bildungsanstalten für ErzieherInnen.
· Förderung der Gemeinschaft der ErzieherInnen und SozialpädagogInnen.
· Weiterbildungs- und Fortbildungsanliegen der ErzieherInnen und SozialpädagogInnen
wahrnehmen.
· Für den Zusammenschluss aller in Österreich tätigen ErzieherInnen und SozialpädagogInnen
eintreten.
· In Kooperation mit Ausbildungsstätten, Behörden und Organisationen an der Gestaltung
der österreichischen SozialpädagogInnen-Ausbildung mitarbeiten.
· Zur Lösung von arbeits-, dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen in Gemeinsamkeit
mit sozialpädagogischen Einrichtungen und deren Erhaltern beitragen.
· Zusammenarbeit mit jenen Organisationen, die zur Verbesserung der Situation der SozialpädagogInnen
beitragen können.
· (Gesellschaftliche) Probleme im Bereich der Sozialpädagogik in Zusammenarbeit mit
Ausbildungsstätten und fachverwandten Institutionen untersuchen, aufgreifen und geeignete
Maßnahmen anregen.
· Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Sozialpädagogischen Vereinigungen.
· Zur Lösung von spezifischen Berufsproblemen der ErzieherInnen und SozialpädagogInnen
beitragen.
· Zur Schaffung eines Berufstitels und zu dessen Wahrung und Schutz beitragen.
· Zusammenarbeit mit Institutionen im Sozialpädagogischen Bereich sowie mit den einschlägigen
Fachwissenschaften.
· Unterstützung der Arbeit der Landesverbände in den Bundesländern.
· Subsidiäres Wahrnehmen der Aufgaben eines Landesverbandes in jenen Bundesländern,
in denen es noch keinen gibt und Aufbau eines Landesverbandes
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Verein will seine Ziele mit folgenden ideellen und materiellen Mitteln erreichen:
BOES Österreich – Statuten Nov. 08 Seite 2 von 8
(1) Ideelle Mittel: Veranstaltungen, Versammlungen, Seminare, Herausgabe von Publikationen
und Broschüren, Bildung von SozialpädagogInnen-Runden, Vorträge, AbsolventInnen-
Treffen, gesellige Zusammenkünfte.
(2) Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Subventionen, Schenkungen,
Vermächtnisse, Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.
§ 4 Zusammenarbeit Hauptverein - Zweigvereine
(1) Der BOES Österreich arbeitet subsidiär zu den jeweiligen Landesverbänden, unterstützt
diese in der Erreichung ihrer Ziele und setzt auf Bundesebene die gemeinsamen Ziele
um.
(2) Die Führung der Bezeichnung „Berufsverband Österreichischer ErzieherInnen und SozialpädagogInnen
– Landesverband Xxxx“ und die Bezeichnung als Zweigverein bedarf
der Zustimmung der Generalversammlung des BOES Österreich.
(3) Dem Zweigverein kann durch den Hauptverein die Berechtigung zur Führung der übereinstimmenden
Bezeichnung und der Bezeichnung „Zweigverein“ entzogen werden.
(4) Die Obfrau/der Obmann des Zweigvereines vertritt diesen mit Sitz und Stimme in der
Bundeskonferenz des Hauptvereins.
(5) Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder obliegt dem BOESÖ in Absprache mit den Landesverbänden.
(6) Die Mitgliedsbeiträge verbleiben zu 70 % im jeweiligen Landesverband, 30 % der Mitgliedsbeiträge
werden zur Finanzierung des Bundesverbandes an diesen abgeführt.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Als ordentliche
Mitgliedern können nur SozialpädagogInnen im obigen Sinne (siehe § 2) aufgenommen
werden bzw. Personen, die sich in Ausbildung befinden.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung des
Mitgliedsbeitrages fördern. Als außerordentliche Mitglieder können auch Personen aufgenommen
werden, die keine Ausbildung im Sinn des § 2 vorweisen können bzw. sich
nicht in einer entsprechenden Ausbildung befinden.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein
und den Berufsstand der ErzieherInnen und SozialpädagogInnen ernannt werden.
Alle Mitglieder von Zweigvereinen sind gleichzeitig auch Mitglieder des Hauptvereins.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Natürliche und auch juristische Personen können anhand des vorgesehenen Formulars
einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme einbringen. Gegebenenfalls ist ein entsprechender
Nachweis der Ausbildung zu erbringen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand endgültig.
(3) Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
BOES Österreich – Statuten Nov. 08 Seite 3 von 8
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Es muss dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes an die offizielle Vereinsadresse,
spätestens zum 30. September des Jahres übermittelt werden, und muss gemeinsam
mit der Bezahlung der bis dahin noch offenen Beiträge erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann dem Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten, strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens
oder wegen eines, die Berufsehre verletzenden Verhaltens oder Vergehens verfügt
werden.
Gegen den Ausschluss ist die schriftliche Berufung an die Generalversammlung innerhalb
von 14 Tagen zulässig (zu richten an die offizielle Vereinsadresse), bis zu deren
Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(4) Den Ausschluss bzw. die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand auch vornehmen,
wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(5) Der Ausschluss und Austritt aus dem Hauptverein bedeuten gleichzeitig Ausschluss bzw.
Austritt aus dem Zweigverein.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern
eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(7) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung (§ 10 und 11), der Vorstand (§ 12 bis
14), die Bundeskonferenz (§ 15 bis § 16) die RechnungsprüferInnen (§ 17) und das
Schiedsgericht (§ 18).
BOES Österreich – Statuten Nov. 08 Seite 4 von 8
§ 10 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat
a) auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder
b) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder
c) auf Verlangen der RechnungsprüferInnen oder
d) auf Beschluss eines/einer RechnungsprüferIn oder
e) auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung
längstens vier Wochen nach Einlangen des Antrags auf Einberufung beim Vorstand
stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-
Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand.
(4) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst
werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig. Jede anwesende Person darf in der Generalversammlung
nur ihr eigenes und ein übertragenes Stimmrecht ausüben.
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der Obfrau/des Obmanns den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in dessen Verhinderung
ihrE/seinE StellvertreterIn. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses.
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entlastung des Vorstands
g) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
h) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
BOES Österreich – Statuten Nov. 08 Seite 5 von 8
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
k) Genehmigung und die Aufhebung dieser Genehmigung, die Bezeichnung „Berufsverband
Österreichischer ErzieherInnen und SozialpädagogInnen – Landesverband Xxxx“
und die Bezeichnung als Zweigverein führen zu dürfen
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen, und zwar:
· der Obfrau bzw. dem Obmann
· zwei StellvertreterInnen der Obfrau bzw. des Obmanns
· der/dem KassierIn
· einer/einem StellvertreterIn der/des KassierIn
· der/dem SchriftführerIn
· einer/einem StellvertreterIn der/des SchriftführerIn.
Die Obleute der Landesverbände oder deren StellvertreterInnen können auch Funktionen
im Bundesvorstand übernehmen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer des
Vorstandes währt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im
Vorstand ist persönlich auszuüben.
(3) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes
an seine Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(4) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, so ist jede/jeder RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Situation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(5) Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann bzw. dessen StellvertreterInnen
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt der Obfrau/dem Obmann, bei Verhinderung
deren/dessen StellvertreterIn. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Sitzungsleiters/-
leiterin den Ausschlag.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder von seinen Funktionen entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds
in Kraft.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw.
Kooptierung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.
BOES Österreich – Statuten Nov. 08 Seite 6 von 8
§ 13 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes,
und des Rechnungsabschlusses.
(3) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den geprüften Rechnungsabschluss,
(4) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen und der
Bundeskonferenz.
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(6) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihre/seine StellvertreterInnen
unterstützen sie/ihn bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau bzw. des Obmanns
bzw. eines bevollmächtigten Vertreters.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, können ausschließlich Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug und bei dringenden Geschäften ist sie/er berechtigt, nach
Rücksprache mit ihren/seinen StellvertreterInnen, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Generalversammlung, der Bundeskonferenz oder des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.
Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in den Generalversammlungen, in der Bundeskonferenz
und in den Vorstandssitzungen.
(6) Die/der SchriftführerIn hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung, der
Bundeskonferenz und des Vorstandes.
(7) Die/der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(8) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der schriftlichen
Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(9) Die Obfrau/der Obmann oder eine/einer ihrer bzw. seiner StellvertreterInnen ist dem
Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen
des Vereines gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit der/dem KassierIn zu unterfertigen.
Verpflichtende Urkunden müssen von der Obfrau/dem Obmann des Vereins
gezeichnet werden.
(10) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der/des Obfrau/Obmanns, der/des
SchriftführerIn oder der/des KassierIn ihre StellvertreterInnen.
BOES Österreich – Statuten Nov. 08 Seite 7 von 8
§ 15 Bundeskonferenz
(1) Die Bundeskonferenz besteht aus dem Vorstand zuzüglich der Obleute der Landesverbände
bzw. Delegierte aus Bundesländern ohne eigenen Landesverband.
(2) Die Bundeskonferenz ist vom Vorstand zweimal jährlich einzuberufen. Sie muss einberufen
werden, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder unter Angabe von Gründen
dies schriftlich verlangt.
(3) Die Obleute der Landesverbände sind automatisch Mitglieder der Bundeskonferenz.
Der Sitz in der Bundeskonferenz kann auch von einem/einer vom Obmann/von der
Obfrau zu benennenden VertreterIn wahrgenommen werden.
(4) In Bundesländern, in denen kein Landesverband existiert wird regelmäßig, mindestens
alle zwei Jahre, eine regionale Mitgliederversammlung einberufen. Im Rahmen
dieser Versammlung wird eine Person für dieses Bundesland gewählt, die Sitz und
Stimme in der Bundeskonferenz in Vertretung der Mitglieder dieses Bundeslandes
wahrnimmt (Delegierte).
Diese Delegierten sind in der Bundeskonferenz den Obleuten der Landesverbände
gleichgestellt. Deren Stimmrecht währt in der Regel für zwei Jahre (bis zur Wahl eines/
einer neuen Delegierten).
(5) Die Bundeskonferenz wird von der Obfrau/vom Obmann bzw. dessen StellvertreterInnen
schriftlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Mitglied der Bundeskonferenz die Bundeskonferenz einberufen.
(6) Die Leitung der Bundeskonferenz obliegt der Obfrau/dem Obmann, bei Verhinderung
deren/dessen StellvertreterIn. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Mitglied oder jenem Mitglied, das die übrigen Mitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(7) Die Bundeskonferenz ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder 14 Tage vorher
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen unter Einschluss von 50 %
der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(8) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der/des Sitzungsleiters/-leiterin den Ausschlag.
§ 16 Aufgaben der Bundeskonferenz
Die Bundeskonferenz ist der erweiterte Vorstand des BOES und als solches Leitungsgremium
des Hauptvereines und Bindeglied zwischen dem Hauptverein/Bundesverband und den
Zweigvereinen/Landesverbänden. In ihren Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1) Ausarbeitung von verbandspolitischen Initiativen auf Bundesebene;
(2) Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;
(3) Vorbereitung der Generalversammlung;
(4) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 17 RechnungsprüferInnen
(1) Die RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer
des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforBOES
Österreich – Statuten Nov. 08 Seite 8 von 8
derlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand und
der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen
die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 und 9 sinngemäß.
§ 18 Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand
zwei Mitglieder als Schiedsgericht namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit
einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los unter den Vorgeschlagenen. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 19 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat im Falle der Liquidation auch – sofern ein Vereinsvermögen
vorhanden ist – Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung
der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist und wer die anstehenden
Aufgaben durchführt.
Eventuell vorhandenes Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt,
sonst Zwecken der Sozialhilfe.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich
anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes verpflichtet, die freiwillige
Auflösung in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen.
8. November 2008

Publiziert in Statuten
Samstag, 14 November 2015 17:53

Impressum

Berufsverband der Österreichischen ErzieherInnen und SozialpädagogInnen
Mit Sitz in Baden
Vereinsregister: Bezirkshauptmannschaft Baden
ZVR-Zahl: 378764418

Anschrift
Hauptstraße 4
8940 Liezen
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Haftung
Verweise auf fremde Webseiten liegen außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors dieser Webseite.
Eine Haftung für die Inhalte von verlinkten Seiten ist ausgeschlossen,
zumal der Autor keinen Einfluss auf die Inhalte und Gestaltung von verlinkten Seiten hat.
Für Inhalte von extern verlinkten Seiten haftet allein der Anbieter dieser fremden Webseiten.
Sollten verlinkte Seiten illegale, fehlerhafte, unvollständige, beleidigende oder sittenwidrige Informationen beinhalten
bitten wir um Benachrichtigung um diese Verlinkung sofort aufheben zu können.

Bankverbindung
IBAN: AT18 3631 6000 0248 7957

Publiziert in Impressum
Dienstag, 01 Dezember 2015 18:53

Vorstand

Zu Beginn des Jahres 2015 stand der Entschluss fest, dem BOES neues Leben einzuhauchen, um den heimischen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Zukunft eine starke Interessensvertretung anbieten zu können. Rund um Stefan Weber formierte sich eine Gruppe von Fachkräften, die sich der Wahl zum Vorstand stellten.
Mit ihm bilden nun Marie Jelenz, Jennifer Mitter, Marianne Mattlschweiger, Jakob Stalbacher und Elmar Steiner das Vorstandsteam, das in regelmäßig stattfindenden Arbeitsterminen Visionen erarbeitet, Kontakte knüpft und pflegt, um somit dem BOES eine starke Stimme zu verleihen und seinen Mitgliedern Annehmlichkeiten und Unterstützung im Arbeitsfeld Sozialpädagogik zu bieten.
Publiziert in Vorstand
Freitag, 04 Dezember 2015 07:07

Jobbörse

Publiziert in Hidden
Mittwoch, 09 Dezember 2015 19:02

Versicherung

Infos zur Versicherung
Der Berufsverband bietet über die UNIQA für seine Mitglieder eine Berufshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung an.
Die Versicherung übernimmt die Haftung bei gerechtfertigten Forderungen oder die Abwehr ungerechtfertigter Forderungen bei Schäden aus der Berufsausübung bzw. der Praktikantentätigkeit für den Versicherten bzw. für der von ihm betreuten Person, wenn dieser im Auftrag des Versicherten handelt.
Die Deckungssumme beträgt 1.000.000,- Euro.
Polizze Haftpflicht: Nr. 2144/120774-9

Der Rechtsschutz übernimmt die Kosten für den Rechtsbeistand.
Die Deckungssumme beträgt hier 106.000,- Euro
Polizze Rechtschutz: Nr. 2224/038840-9

Die Versicherung gilt auch außerhalb von Österreich, sofern der Arbeitgeber in Österreich ist und sie sich innerhalb von Europa oder den angrenzenden Mittelmeerländern dienstlich aufhalten. Dies kommt besonders bei Auslandsprojekten und Ferienaktionen in Frage.

Wie kommen Sie zu dieser Versicherung?
Sie zahlen zusätzlich zu Ihrem Mitgliedsbeitrag € 12,- ein. Wir geben Ihren Namen an die Versicherung weiter. Damit sind Sie registriert und versichert. Die Versicherungsperiode läuft immer von 01.02. bis 31.01. des Folgejahres. Bei allen, die die Versicherung schon länger in Anspruch nehmen, läuft der Versicherungsschutz automatisch über das ganze Jahr.

Die Hauptmeldung an die Versicherung erfolgt mit 31.1. jeden Jahres. Wenn neue Mitglieder während des Jahres die Versicherung in Anspruch nehmen werden sie nach Eingang von Mitglieds- und Versicherungsbeitrag auf unserem Konto bis zum 5. des Folgemonats  an die Versicherung weitergemeldet. Eine aliquote Berechnung des Versicherungsbeitrages ist leider nicht möglich. Versichert werden können nur Einzelpersonen und nur Mitglieder des Berufsverbandes – keine Familien, Gruppen oder Einrichtungen bzw. Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich.

Bei Fragen wenden sie sich bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!,  im Schadensfall mit der Polizzennummer direkt an die UNIQA.

Publiziert in Versicherung
Mittwoch, 09 Dezember 2015 19:10

Sozialpädagogische Impulse

Die österreichische Fachzeitschrift für SozialpädagogInnen und alle im Bereich der Sozialpädagogik Tätigen und Interessierten.
Sozialpädagogische Impulse versteht sich als Fachorgan zur Orientierung und Fortbildung im Bereich Sozialpädagogik und bietet Informationen zu aktuellen Fragen und Trends sowie praxisbezogene Anleitungen und Modelle.

Verlag MBC, Jahnstraße 8, A-2020 Hollabrunn
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Tel. + 43- 2952 - 563 23

www.sp-impulse.at

Montag, 14 Dezember 2015 19:31

Klassentreffen

Mit dem Forum „Klassentreffen“ möchte der BOES ein neues Service für Mitglieder und Nichtmitglieder bieten.
Mit der Bekanntgabe der Adresse in dieser Datenbank soll es Organisatoren von Klassentreffen ermöglicht werden ehemalige KlassenkollegenInnen und AbsolventenInnen leichter zu finden.
Eingetragene Personen erhalten keinen Newsletter.

Wir veröffentlichen gerne die Termine und Einladungen Eurer Klassentreffen auf unserer Homepage.

Registrierung Klassentreffen

Publiziert in Forum Klassentreffen
Montag, 14 Dezember 2015 20:02

Mitglied werden

Hier geht’s zur Anmeldung! Registriere dich als BOES Mitglied.

Mitglied werden

Publiziert in Hidden
Seite 1 von 60

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.